Patentschutz

Wie Sie ein Patent anmelden

Was ist ein Patent?

Ein Patent schützt die Funktionsweise einer technischen Erfindung gegen Nachahmung. Bei der Erfindung kann es sich um ein Erzeugnis (z. B. eine Maschine oder ein Gerät) oder ein Verfahren (z. B. ein Herstellungsverfahren) handeln. Dafür muss die Erfindung beim zuständigen Amt zum Patent angemeldet und erteilt werden. Für die Laufzeit des Patents von maximal 20 Jahren erhält der Patentinhaber dann eine Art staatliches Monopolrecht. Patentinhaber können anderen also die Herstellung, das Anbieten und Verkaufen, das Inverkehrbringen, die Benutzung, die Herstellung, und den Import oder Export der geschützten Erfindung untersagen. Das schafft einen massiven Wettbewerbsvorteil zur Konkurrenz.

Damit auf eine Erfindung ein Patent erteilt werden kann, muss die Erfindung:

  • technisch,
  • gewerblich anwendbar,
  • neu und erfinderisch sein.

Ablauf der Patentanmeldung

Zunächst müssen wir Ihre Erfindung kennenlernen. Das geht am besten im persönlichen Gespräch bei uns in der Kanzlei oder bei Ihnen vor Ort im Betrieb. Alternativ ist auch ein Videocall oder Telefonat möglich. In diesem Gespräch klären wir, welches die wesentlichen Merkmale Ihrer Erfindung im Vergleich zum bekannten Stand der Technik sind, welche Vorteile mit Ihrer Erfindung erreicht werden und welche Abwandlungen Ihrer Erfindung möglich sind. Wichtig ist hierbei, dass die Erfindung - zumindest in Ihrem Kopf - fertig entwickelt ist. Es sollte klar sein, mit welchen technischen Mitteln die Idee konkret umgesetzt werden kann. Gerne schauen wir uns bei dem Termin einen vorhandenen Prototypen an. Notwendig für eine Patentanmeldung ist ein Prototyp allerdings nicht.

Sofern es sich bei Ihrer Erfindung um einen etwas komplexeren technischen Gegenstand handelt, freuen wir uns über Ihre Mithilfe beim Thema Zeichnungen. Oft sind technische Zeichnungen oder andere konzeptionelle Grafiken bereits bei Ihnen vorhanden. Diese benutzen wir gerne als Grundlage für die Patentfiguren. Wie und in welcher Form Sie uns die Zeichnungen übermitteln können, erläutern wir in unseren FAQs. Sollten Sie bisher keine entsprechenden Zeichnungen haben, sprechen Sie uns gerne an. Gemeinsam finden wir sicher eine passende Lösung.

Weitere Unterlagen benötigen wir in den meisten Fällen nicht von Ihnen.

Nach dem ersten Gespräch und gegebenenfalls dem Erhalt der Zeichnungen von Ihnen können wir schon mit der Ausarbeitung der Anmeldeunterlagen bestehend aus Beschreibung, Patentansprüchen und Figuren beginnen. Unser größtes Augenmerk liegt hier auf der treffenden Darstellung Ihrer Erfindung und der optimalen Formulierung der Ansprüche, welche einen möglichst breiten Schutzumfang bieten sollten und mögliche Umgehungslösungen der Konkurrenz mit abdecken, andererseits aber auch den umfassenden gesetzlichen Vorgaben entsprechen müssen. Wir achten außerdem auf die Vermeidung von möglichen Fallstricken bei Formulierungen, auf die notwendige Genauigkeit, den sinnvollen Umfang der Unterlagen sowie auf den Einbau von vielen Rückfallpositionen für das Prüfungsverfahren. Nach Korrektur und Freigabe durch Sie erfolgt dann die Anmeldung des Patents beim Amt. Ab dem Tag der Patentanmeldung ist eine Geheimhaltung der Erfindung nicht mehr notwendig und Sie können Ihre neue Erfindung der Öffentlichkeit präsentieren.

Prüfung des Patents

Für Ihre Patentanmeldung beginnt nun das amtliche Prüfungsverfahren. Das Patentamt prüft dabei neben der Technizität und der gewerblichen Anwendbarkeit vor allem die Neuheit und die erfinderische Tätigkeit der Patentansprüche. Das Prüfungsergebnis zusammen mit dem recherchierten Stand der Technik teilen die Ämter in sogenannten Prüfungsbescheiden (engl. Office Actions) mit. Der erste Prüfungsbescheid geht in der Regel innerhalb von 10 Monaten nach der Anmeldung ein. Die Prüfungsbescheide setzen eine Antwortfrist in Gang. Diese Antwortfrist muss genauestens eingehalten werden. Ansonsten droht der Verlust der Patentanmeldung.

Normalerweise ist der erste Prüfungsbescheid negativ. Das Amt stellt in diesem Fall keine Patenterteilung in Aussicht, sondern droht mit einer Zurückweisung der Anmeldung. Das bedeutet aber keinesfalls, dass eine Erteilung nicht möglich ist! Wie bei einer guten Preisverhandlung gilt es, nicht direkt mit dem kleinstmöglichen Schutzumfang in das Prüfungsverfahren einzusteigen, sondern etwas Verhandlungsspielraum einzuplanen. Jetzt haben wir nämlich die Möglichkeit, in der Antwort ans Amt (die sogenannte Erwiderung) Ihre Erfindung mit Rückfallpositionen aus der Beschreibung treffgenau gegenüber dem im Bescheid genannten Stand der Technik abzugrenzen und so den größtmöglichen Schutzumfang für Sie zu sichern.

Erfahrungswerte zeigen, dass vom Amt mit ca. einem Bescheid pro Jahr zu rechnen ist. Bis zur Erteilung des Patents braucht es meistens 1 – 3 Prüfungsbescheide. Sollte dies für Sie zu lange dauern, gibt es verschiedene Möglichkeiten, das Verfahren zu beschleunigen. Sprechen Sie uns gerne an, dann können wir Sie individuell beraten, welches Vorgehen in Ihrem Fall am vielversprechendsten ist.

In welchen Ländern bekomme ich Patentschutz?

Patente werden von Staaten oder Staatenverbünden erteilt. Sie haben daher immer einen definierten geografischen Schutzumfang. Ein deutsches Patent bietet Schutz in Deutschland, während ein chinesisches Patent Patentschutz in China liefert.

Eine Patentanmeldung ist in fast jedem Land der Welt möglich. Hierzu muss bei dem entsprechenden Patentamt eine Patentanmeldung eingereicht werden. Dafür greifen wir auf unser umfangreiches Netzwerk an Partnerkanzleien zurück. Auch eine internationale Anmeldung, die PCT-Anmeldung, ist über uns umsetzbar.

Für Firmen mit Sitz in Deutschland bietet sich immer als erstes eine deutsche Patentanmeldung beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) oder eine europäische Patentanmeldung beim Europäischen Patentamt (EPA) an. Durch die Inanspruchnahme der sogenannten Priorität können Anmeldungen in anderen Ländern nach der ersten (deutschen oder europäischen) Patentanmeldung ganz ohne Zeitstress innerhalb von 12 Monaten eingereicht werden.

Was ist die Priorität?

Bei der ersten Patentanmeldung einer Erfindung, der Erstanmeldung, erhält der Anmelder ein Prioritätsrecht für diese Erfindung. Für weitere Patentanmeldungen derselben Erfindung, die sogenannten Nachanmeldungen, kann dieses Prioritätsrecht in Anspruch genommen werden. Das hat zur Folge, dass die Nachanmeldungen so behandelt werden, als wären sie bereits am Anmeldetag der Erstanmeldung eingereicht worden. Die Nachanmeldungen werden durch das Prioritätsrecht also rückdatiert. Das bringt den Vorteil, dass die Erstanmeldung keine Gefahr für die Neuheit und erfinderische Tätigkeit der Nachanmeldungen darstellt.

Damit die Inanspruchnahme der Priorität wirksam ist, müssen die Nachanmeldungen unter anderem innerhalb von 12 Monaten nach der Erstanmeldung eingereicht werden. Alle Anmeldungen müssen außerdem dieselbe Erfindung betreffen.

Die Nutzung der Priorität für Auslandsanmeldungen hat damit den Vorteil, dass die Erfindung nach der Erstanmeldung fast ein ganzes Jahr verkauft, beworben, getestet und die Wirtschaftlichkeit in den verschiedenen Absatzmärkten evaluiert werden kann, bevor die Entscheidung über gegebenenfalls teure Auslandsanmeldungen getroffen werden muss.

Auch sind durch die Nutzung der Priorität verschiedene komplexe Anmeldestrategien möglich. Hier beraten wir Sie gerne individuell, welches Vorgehen das richtige für Sie ist.

Gebrauchsmuster Anmeldung

Das Gebrauchsmuster ist ebenfalls ein technisches Schutzrecht. Für die Schutzerlangung gelten dieselben Voraussetzungen wie beim Patent.

Die Erfindung muss

  • technisch,
  • gewerblich anwendbar,
  • neu sein
  • und es muss ein erfinderischer Schritt vorhanden sein.

Die einzureichenden Anmeldeunterlagen entsprechen weitestgehend denen für eine Patentanmeldung. Neben einem Antrag auf Eintragung eines Gebrauchsmusters müssen also Schutzansprüche und eine Beschreibung der Erfindung, gegebenenfalls mit Figuren, eingereicht werden.

Unterschiede zwischen Patentschutz und Gebrauchsmusterschutz

Das sind die wesentlichen Unterschiede zum Patentschutz:

  • Die Laufzeit: Während das Patent bis zu 20 Jahre Schutz für eine Erfindung bietet, ist die Schutzdauer beim Gebrauchsmuster auf 10 Jahre begrenzt. Das ist nur halb so lang, reicht aber sehr oft aus. Tatsächlich bleiben viele Patente nicht die gesamten 20 Jahre in Kraft, weil neue Modelle die „alte“ Erfindung ersetzen.
  • Der Schutzgegenstand: Beim Gebrauchsmusterschutz können nur technische Erzeugnisse, aber keine Verfahren, geschützt werden. Sofern die Erfindung also ein Verfahren beinhaltet, sollte ein Patent statt eines Gebrauchsmusters gewählt werden.
  • Das Prüfungsverfahren und die Eintragung: Ist das Patent angemeldet, erfolgt die Prüfung auf Neuheit, erfinderische Tätigkeit und gewerbliche Anwendbarkeit durch das Amt. Erst nach erfolgreicher Prüfung wird das Patent erteilt. Das Gebrauchsmuster wird ohne Prüfung eingetragen. Beim Gebrauchsmuster wird die Prüfung auf den (gegebenenfalls niemals eintretenden) Streitfall bzw. das Gebrauchsmusterlöschungsverfahren vertagt. Dies macht das eingetragene Gebrauchsmuster rechtlich unsicherer als das geprüfte und erteilte Patent. Andererseits spart man ohne das Prüfungsverfahren auch wertvolle Zeit sowie Kosten und erhält schnell ein eingetragenes Schutzrecht.
  • Die Neuheitsschonfrist: Im Gegensatz zum Patent gilt beim Gebrauchsmuster eine Neuheitsschonfrist von 6 Monaten. Falls Sie Ihre Erfindung also bereits veröffentlicht haben, ist ein Gebrauchsmusterschutz gegebenenfalls noch möglich.
  • Der Stand der Technik: Beim Patent und Gebrauchsmuster unterscheiden sich die Definition des Stands der Technik, also welchen Kenntnissen gegenüber Ihre Erfindung neu und erfinderisch sein muss. Als Stand der Technik beim Gebrauchsmuster gelten nur schriftliche Beschreibungen weltweit und Benutzungen in Deutschland. Eine vorherige Benutzung derselben Erfindung im Ausland wäre damit für eine Patentanmeldung neuheitsschädlich, für ein Gebrauchsmuster nicht.

Zusammenfassend sollte immer genau für den jeweiligen Einzelfall überlegt werden, ob eine Anmeldung als Gebrauchsmuster oder Patent die bessere Wahl ist. Wir beraten Sie gerne.

Kontaktieren Sie uns für ein Erstgespräch!

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