FAQ
Kann ich mit allen Patentanwältinnen und Patentanwälten von Hannke Bittner & Partner über meine geheime Erfindung sprechen?
Ja! Nach § 39a der Patentanwaltsordnung sind wir zur Verschwiegenheit verpflichtet. Diese Verschwiegenheitspflicht erlegen wir auch allen unseren Mitarbeitern auf, wie etwa unseren Patentingenieuren, Patentanwaltsfachangestellten und Büroangestellten.
Welche Kosten entstehen für die Patentanmeldung, den Marken- oder Designschutz?
Jede Erfindung, jede Marke und jedes Design ist einzigartig! Deswegen unterscheidet sich auch der Anmeldeaufwand und damit die Kosten. Bei der Anmeldung von Patenten, Gebrauchsmustern, Marken und Designs vereinbaren wir in der Regel Paketpreise. So haben Sie bestmögliche Kostenkontrolle. Gerne erstellen wir Ihnen ein individuelles Angebot.
Für die Bearbeitung von Beanstandungen und Prüfungsbescheiden im Eintragungs-/Erteilungsverfahren fallen je nach Aufwand unterschiedliche Kosten an, die sich aber üblicherweise in bestimmten Grenzen bewegen. Hier informieren wir Sie gerne im persönlichen Gespräch, wann mit welchen Kosten zu rechnen ist. Ebenso erstellen wir Ihnen bei Anfragen zu Recherchen, zur Ausarbeitung von Verträgen oder zur Anfertigung von Gutachten gerne ein individuelles Angebot.
In Schutzrechtsverletzungsverfahren berechnen sich die Kosten in der Regel nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG). Gerne erläutern wir Ihnen ausführlich, mit welchen Kosten in Ihrem Fall zu rechnen ist.
Vor welchen Ämtern und Gerichten vertritt mich Hannke Bittner & Partner?
Als deutsche Patentanwälte, Rechtsanwälte, European Patent Attorneys, European Trademark and Design Attorneys vertreten wir Sie in Fragen des gewerblichen Rechtsschutzes vor den folgenden Ämtern und Gerichten:
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Deutsches Patent- und Markenamt (DPMA)
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Europäisches Patentamt (EPA)
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European Union Intellectual Property Office (EUIPO)
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World Intellectual Property Organization (WIPO)
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Bundespatentgericht (BPatG) und Bundesgerichtshof (BGH) in Beschwerde- und Nichtigkeitsverfahren
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Land- und Oberlandesgerichte und Bundesgerichtshof (BGH) in Patent-, Marken-, Design- und Gebrauchsmusterstreitsachen
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Einheitliches Patentgericht (EPG)
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Gericht der Europäischen Union (EuG) und Europäischer Gerichtshof (EuGH) in Gemeinschaftsmarken- und Gemeinschaftsgeschmacksmusterbeschwerdeverfahren
Außergerichtlich beraten und vertreten wir Sie zu allen Fragen des gewerblichen Rechtsschutzes.
Welche Unterlagen werden für eine Patent-, Marken- oder Designanmeldung benötigt?
Für eine Patent- oder Gebrauchsmusteranmeldung benötigen wir von Ihnen zuallererst Informationen über Ihre Erfindung. Diese erfragen wir am besten im persönlichen Gespräch mit Ihnen. Besondere Dokumente müssen Sie hier nicht vorbereiten. Außerdem benötigen wir Namen und Adresse der natürlichen oder juristischen Person, in deren Namen die Anmeldung eingereicht werden soll sowie Namen und Adresse der Erfinder.
Meist enthalten Patent- und Gebrauchsmusteranmeldungen Zeichnungen des Erfindungsgegenstands, die sogenannten Figuren. Sofern es sich hier um einen komplexeren Gegenstand handelt, bieten sich technische Zeichnungen im pdf-Format als Basis für die Erstellung dieser Figuren an. Hier zählen wir auf Ihre Mitarbeit. Im Beratungsgespräch klären wir genau, welche Zeichnungen welcher Ansichten und Details Ihrer Erfindung wir von Ihnen benötigen. Die grafischen und technischen Anforderungen an solche Zeichnungen finden Sie hier.
Für eine Markenanmeldung benötigen wir das anzumeldende Markenzeichen (bei Wort-Bildmarken oder Bildmarken eine Bilddatei) sowie Namen und Adresse der natürlichen oder juristischen Person, in deren Namen die Anmeldung eingereicht werden soll. Das Waren- und Dienstleistungsverzeichnis erstellen wir für Sie.
Für eine Designanmeldung benötigen wir Abbildungen des zu schützenden Designs, die sogenannten Designwiedergaben. Die grafischen und technischen Anforderungen hierfür finden Sie weiter unten im FAQ. Daneben benötigen wir Namen und Adresse der natürlichen oder juristischen Person, in deren Namen die Anmeldung eingereicht werden soll. Die kurze Beschreibung des Designgegenstands und die Einteilung in die Locarno-Klassifikation erledigen wir für Sie.
Wie müssen die Zeichnungen für eine Patent- oder Gebrauchsmusteranmeldung aussehen?
Für eine Patent- oder Gebrauchsmusteranmeldung benötigen wir Strichzeichnungen in schwarz/weiß. Fotos oder fotorealistische Darstellungen in Farbe oder Graustufen sind nicht geeignet. Als Vergleich bieten sich die Aufbauanleitungen eines bekannten schwedischen Möbelhauses an.
Die folgenden Punkte sind dabei unserer Erfahrung nach zu beachten:
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statt Farben oder Graustufen verschiedene Schraffuren verwenden
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Grafiken nicht in Word- bzw. PowerPoint-Dateien „einpacken“ oder in eine E-Mail einbetten, sondern als Anlagen der E-Mail anhängen
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für Grafiken verlustfreie Formate verwenden (BMP oder TIF beispielsweise), kein JPG (da verlustbehaftet, Stichwort Kompressionsartefakte)
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sind die Grafiken zu groß (35 MB Maximum pro E-Mail inkl. Anlage bei uns), verpacken Sie diese in ein Archiv, z.B. Standard ZIP, alternativ RAR oder 7z
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alternativ bzw. falls die Datei immer noch zu groß ist, können Sie diese über ein Webportal teilen, beispielsweise Microsoft OneDrive (im Microsoft Office 365-Paket enthalten)
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sämtliche gängige CAD-Software unterstützt den PDF-Export, alternativ CDR (CorelDRAW 2019)
Tipps des Deutschen Patent- und Markenamts zum Thema Zeichnungen finden Sie hier.
Tipps des Europäischen Patentamts zum Thema Zeichnungen finden Sie hier.
Wie sind die Anforderungen an die Bilddatei einer Markendarstellung?
Für die Anmeldung einer Bildmarke oder einer Wort-Bild-Marke benötigen wir eine Markendarstellung als Datei im JPEG-Format. Die Datei sollte über eine gute Auflösung verfügen (nicht verpixelt, mind. 96 dpi, max. 300 dpi). Die Bildgröße muss mindestens 945 Pixel in der Breite oder in der Höhe und max. 2835x2010 Pixel betragen, bzw. maximal 2 MB betragen.
Für andere Markenformate wie z.B. Klangmarken, Multimediamarken oder dreidimensionale Marken finden Sie die technischen Anforderungen unter den folgenden Links:
- beim Deutschen Patent- und Markenamt
- beim Europäischen Amt für geistiges Eigentum (erste Frage ausklappen)
Wie sind die Anforderungen an die Bilddateien einer Designwiedergabe?
Für die Anmeldung eines Designs benötigen wir Abbildungen des Designs. Pro Anmeldung können bis zu 10 (DPMA) bzw. 7 (EUIPO) Wiedergaben des Designs eingereicht werden. Hier bietet sich z.B. Bilder von vorne, hinten, links, rechts, oben und unten mit einer zusätzlichen perspektivischen Darstellung an. Die Bilder sollten das zu schützende Produkt auf neutralem Hintergrund ohne Beiwerk zeigen. Pro Designanmeldung kann nur ein Produktdesign angemeldet werden. Die verschiedenen Wiedergaben müssen daher dasselbe Produkt aus verschiedenen Blickwinkeln zeigen.
Beachten Sie auch die Hinweise des Deutsches Patent- und Markenamts.
Ebenso wie die Hinweise des Europäisches Amts für geistiges Eigentum.
Die technischen Anforderungen an die Bilddateien des Deutschen Patent- und Markenamts sind wie folgt:
Dateiformat: JPEG, Auflösung: mind. 300 dpi, Bildgröße: mind. 3 x 3 cm, max. 2 MB.
Die technischen Anforderungen des Europäischen Amts für geistiges Eigentum finden Sie hier (zweite Frage ausklappen).
Was ist die Priorität?
Bei der ersten Einreichung einer Patentanmeldung, der sogenannten Erstanmeldung, erhält der Anmelder ein Prioritätsrecht für die betreffende Erfindung. Sie können das Prioritätsrecht bei anderen Anmeldungen derselben Erfindung, den sogenannten Nachanmeldungen, geltend machen. Dann werden die Nachanmeldungen rechtlich so behandelt, als wären sie ebenfalls am Tag der Erstanmeldung eingereicht worden. Die Folgeanmeldungen werden also rückwirkend datiert. Das hat den Vorteil, dass die Erstanmeldung die Neuheit und die erfinderische Tätigkeit der Nachanmeldungen nicht beeinträchtigt.
Damit das Prioritätsrecht wirksam genutzt werden kann, müssen die Nachanmeldungen innerhalb von 12 Monaten nach der Erstregistrierung eingereicht werden. Alle Anmeldungen müssen dieselbe Erfindung betreffen.
Die Inanspruchnahme des Prioritätsrechts für internationale Anmeldungen bietet den Vorteil, dass die Erfindung nach der Erstanmeldung nahezu ein Jahr lang verkauft, beworben und getestet und ihre Wirtschaftlichkeit auf verschiedenen Märkten bewertet werden kann, bevor teure internationale Anmeldungen in Betracht kommen.
Darüber hinaus ermöglicht die Nutzung des Prioritätsrechts diverse komplexe Anmeldestrategien. Wir bieten Ihnen gerne eine individuelle Beratung, um die für Sie beste Vorgehensweise zu ermitteln.
Wie läuft das Erteilungsverfahren einer europäischen Patentanmeldung ab?
Eine europäische Patentanmeldung wird beim Europäischen Patentamt (EPA) eingereicht. Zu beachten ist, dass es sich bei einer europäischen Patentanmeldung nicht um eine EU-Anmeldung handelt. Die europäische Patentanmeldung kann in allen Mitgliedsstaaten des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) gelten. Das EPÜ umfasst deutlich mehr Mitgliedsstaaten als die EU, z.B. auch die Schweiz, Norwegen und Großbritannien. Aktuell sind 39 Staaten Mitglied im EPÜ, dazu kommen ein Erstreckungsstaat und fünf zusätzliche Validierungsstaaten. Eine aktuelle Liste der Mitgliedsstaaten finden Sie hier.
Nach der Anmeldung durchläuft die europäische Patentanmeldung beim EPA ein einheitliches Prüfungsverfahren für alle Mitgliedsstaaten. Das EPA recherchiert, erlässt Prüfungsbescheide und prüft u.a. die Neuheit und erfinderische Tätigkeit der Erfindung. Am Ende des Prüfungsverfahrens steht die Erteilung der europäischen Patentanmeldung.
Nach der Erteilung muss die europäische Patentanmeldung in den Mitgliedsstaaten des EPÜ, in denen Schutz für die Erfindung gewünscht ist, validiert werden. Hierfür müssen je nach Mitgliedsstaat Übersetzungen der gesamten Patentanmeldung oder von Teilen der Anmeldung eingereicht und Gebühren bezahlt werden. Der betreffende Mitgliedsstaat erteilt daraufhin ein nationales Patent für die Erfindung, welches die Erfindung dann in dem betreffenden Mitgliedsstaat schützt. Es besteht also mit der Erteilung nicht automatisch Schutz in jedem Mitgliedsstaat, sondern nur in den validierten Staaten.
Seit dem 01.06.2023 ist es außerdem möglich einen Antrag auf einheitliche Wirkung zu stellen und so ein Einheitspatent zu erlangen. Das Einheitspatent schützt die Erfindung in den folgenden Staaten:
Österreich, Belgien, Bulgarien, Dänemark, Estland, Finnland, Frankreich, Deutschland, Italien, Lettland, Litauen, Luxemburg, Malta, die Niederlande, Portugal, Slowenien, Schweden und Rumänien (ab dem 01.09.2024).
Der Antrag auf Einheitliche Wirkung kann mit klassischen Validierungen kombiniert werden. Damit können zusätzlich EPÜ-Mitgliedsstaaten abgedeckt werden, die nicht am einheitlichen Patentsystem teilnehmen.
Das Einheitspatent unterliegt immer der Gerichtsbarkeit des Einheitlichen Patentgerichts (EPG). Sofern kein Antrag auf einheitliche Wirkung gestellt wird, kann die Zuständigkeit des EPG für die validierten nationalen Schutzrechte aktuell noch durch ein sogenanntes Opt-Out ausgeschlossen werden. Für diese validierten Schutzrechte sind dann die nationalen Gerichte des jeweiligen Mitgliedsstaats für Verletzungs- und Nichtigkeitsklagen zuständig.
Was ist eine internationale Patentanmeldung?
Eine internationale Patentanmeldung, auch PCT-Anmeldung genannt, ist eine Patentanmeldung, die im Rahmen des Patent Cooperation Treaty (PCT) eingereicht wird. Eine solche internationale Patentanmeldung hat damit in jedem Mitgliedsstaat des PCT denselben Status einer nationalen Patentanmeldung. Damit kann eine Erfindung sehr effizient in einer großen Anzahl von Ländern gleichzeitig zum Patent angemeldet werden. Aktuell sind 158 Staaten Mitglied im PCT. Die aktuelle Liste der Mitgliedsstaaten finden Sie hier.
Nach der Anmeldung beginnt die sogenannte internationale Phase. Diese dauert max. 31 Monate ab dem Prioritätsdatum der Anmeldung. In der internationalen Phase ergeht der internationale Recherchebericht durch die World Intellectual Property Organization (WIPO), der eine erste Einschätzung zur Patentierbarkeit der Erfindung liefert.
Nach Ablauf der internationalen Phase muss die internationale Patentanmeldung nationalisiert werden. Dies bedeutet, dass der Anmelder aus den PCT-Mitgliedsstaaten die Staaten auswählen muss, in denen Patentschutz gewünscht ist. Daran schließt sich in den ausgewählten Staaten ein nationales Patentprüfungsverfahren an. Am Ende steht die Erteilung von nationalen Patenten.
Durch die PCT-Anmeldung können somit Patentanmeldungen in einer Vielzahl von Ländern sehr kostengünstig eingereicht werden. Auch verschiebt sich durch die internationale Phase der Zeitpunkt der finalen Auswahl der Schutzländer. Dies kann sehr vorteilhaft sein, wenn zum Anmeldezeitpunkt oder bei Ablauf des Prioritätsjahres noch Unklarheit über die Absatzmärkte oder den Erfolg der Erfindung besteht und eine Entscheidung über ggf. teure Auslandsanmeldungen noch nicht getroffen werden kann.
Was ist eine internationale Markenanmeldung?
Eine internationale Markenanmeldung ist eine Markenanmeldung, die im Rahmen des Protokolls zum Madrider Abkommen (PMMA) eingereicht wird. Bei der Anmeldung müssen die Mitgliedsstaaten des PMMA benannt werden, in denen Markenschutz gewünscht wird. In diesen benannten Staaten hat die internationale Markenanmeldung damit denselben Status einer nationalen Markenanmeldung. So kann eine Marke sehr effizient in einer großen Anzahl von Ländern gleichzeitig angemeldet werden. Aktuell sind 115 Staaten Mitglied im PMMA. Die aktuelle Liste der Mitgliedsstaaten finden Sie hier.
Für eine internationale Markenanmeldung wird eine nationale Basismarke benötigt. Hier bietet sich eine bestehende deutsche oder europäische Marke an. Es kann aber auch eine neu eingereichte nationale Markenanmeldung verwendet werden, welche dann „internationalisiert“ wird.
Nach Einreichung der internationalen Markenanmeldung prüft die World Intellectual Property Organization (WIPO) formale Punkte der Markenanmeldung und trägt die internationale Marke anschließend ein. Jeder benannte Staat prüft die Marke anschließend nach nationalen Vorgaben und kann mit Wirkung für den betreffenden Staat den Markenschutz bestätigen oder vorläufig widerrufen. Im Falle eines vorläufigen Widerrufs schließt sich ein nationales Prüfungsverfahren an. Damit besitzt jede internationale Marke einen ganz individuellen geografischen Schutzbereich basierend auf der Auswahl der benannten Staaten.
Was ist eine internationale Designanmeldung?
Eine internationale Designanmeldung ist eine Designanmeldung, die im Rahmen des Haager Musterabkommens (HMA) eingereicht wird. Bei der Anmeldung müssen die Mitgliedsstaaten des HMA benannt werden, in denen Designschutz gewünscht wird. In diesen benannten Staaten hat die internationale Designanmeldung damit denselben Status einer nationalen Designanmeldung. So kann ein Design sehr effizient in einer großen Anzahl von Ländern gleichzeitig angemeldet werden. Aktuell sind 82 Staaten Mitglied im HMA. Die aktuelle Liste der Mitgliedsstaaten finden Sie hier.
Nach Einreichung der internationalen Designanmeldung prüft die World Intellectual Property Organization (WIPO) formale Punkte der Designanmeldung und trägt das internationale Design anschließend ein. Jeder benannte Staat prüft das Design anschließend nach nationalen Vorgaben und kann mit Wirkung für den betreffenden Staat den Designschutz bestätigen oder vorläufig widerrufen. Im Falle eines vorläufigen Widerrufs schließt sich ein nationales Prüfungsverfahren an. Bei Designs ist zu beachten, dass sich die Schutzvoraussetzungen in verschiedenen Staaten teils stark unterscheiden. Eine internationale Designanmeldung sollte daher diesen unterschiedlichen Schutzvoraussetzungen Rechnung tragen. Somit besitzt jedes internationale Design einen ganz individuellen geografischen Schutzbereich basierend auf der Auswahl der benannten Staaten.
Gerne beraten wir Sie ausführlich und erstellen eine individuelle Anmeldestrategie für Ihr Patent, Ihre Marke und Ihr Design!